PV-Anlage zum Mieten!
Anstelle der Dachmiete bietet ein neues Konzept zur Minderung des Strombezugs aus dem öffentlichen Netz interessante Perspektiven:
Photovoltaikanlagen werden auf eigenen als auch auf fremden Dächern realisiert.
Gibt es für Fremdinvestoren eine gewinnbringende Alternative zur Anmietung von Dachflächen? Gibt es für Dacheigentümer finanzielle Anreize jenseits der Dachmiete?
Ja.
Wir zeigen ihnen wie:
Die Akquise solargeeigneter Dächer ist derzeit ein schwieriges Unterfangen. Die Dachmieten betragen Üblicherweise 4 bis 6 Prozent der Jahreserträge. Aufgrund stark sinkender Degression der EEG- Vergütung wird eine Dachvermietung zunehmend unattraktiv. Die Dacheigentümer können anders als Investoren nicht von möglichen Kostenreduktion auf Seiten der Anlagetechnik profitieren. Warum sollte sich ein Gebäudeeigentümer 20 Jahre lang vertraglich binden und sein Dach einem Fremdinvestor Überlassen, wenn er dafür aktuell gerade mal 10 bis 16 Euro pro kW im Jahr erhält.
Bleiben nun Dächer von Eigentümern, die selbst nicht investieren wollen, brach liegen? Die gesetzlichen Möglichkeiten der Eigenstromnutzung, die im EEG seit 2009 bestehen, und eine „Umkehrung des Prinzips der Solardachbörse“ könnte helfen, Dacheigentümer und Investoren wieder verstärkt zusammenzuführen: Nicht „Vermieten Sie Ihre Dachflächen“ sondern „Mieten Sie eine PV-Anlage“ könnte die Lösung der Zukunft sein, ergänzt noch um den motivierenden Hinweis „und reduzieren Sie damit ihre Stromkosten.“
Neue Perspektive
Der Ansatz der „Stromkostenminimierung durch gemietete Photovoltaikanlagen" verändert die Perspektive mit praktischen Konsequenzen. Er rückt die Interessen des Dacheigentümers stärker in den Vordergrund. Er macht aus dem passiven Gebäudeeigentümer, der Gefahr läuft, von Investoren übervorteilt zu werden, ein Akteur, der Solartechnik nutzen will, um seine Energiekosten zu senken und sich dazu eines Investors bedient. Das Vorgehen ist wie folgt: Der Dacheigentümer „mietet“ von einen Investor eine PV-Anlage zur Überschusseinspeisung. Das heißt, auf dem Dach des Gebäudeeigentümers („Mieter“) realisiert ein Investor („Vermieter“) eine PV-Anlage, die über Zählertechnik für Eigenstromverbrauch und Netzeinspeisung verfügt. Mit dieser Anlage, die selbst erzeugten Strom unter der Bedingung der Gleichzeitigkeit von Angebot und Nachfrage ins Gebäude einspeist, kann der „Mieter“ seine Stromkosten in einer vereinbarten Mietzeit/ Betriebszeit von 20 Jahren reduzieren. Der Vorteil der geminderten Stromkosten ist für ihn umso größer, je höher die Eigenbedarfsquote liegt und je stärker die Strompreise künftig steigen. Der „Vermieter“ sprich der Investor, erhält im Gegenzug die volle EEG-Vergütung aus Eigenstromnutzung und Netzeinspeisung. Er zahlt keine Dachmiete, sondern bekommt vielmehr vom „Mieter“ ein Entgelt für die Nutzung der PV-Anlage. Diese „PV- Miete“ entspricht rechnerisch der Differenz zwischen einer gedachten Vergütung bei Volleinspeisung und der Vergütung mit Eigenstromreglung.
Vorteil
Stellt man die Einnahme der beiden Vertragsparteien gegenüber, so erhält der „Vermieter“ einer PV- Anlage mit Überschusseinspeisung den gleichen Betrag wie für eine identische PV-Anlage mit Volleinspeisung. Der „Mieter“ der PV-Anlage hingegen zahlt keine Mehrkosten im Vergleich zu einer Gebäudenutzung ohne PV-Anlage. Bereits bei konstanten Strompreisen reduziert er seine Kosten, erst recht wenn die Strompreise weiter steigen sollten. Das bedeutet eine win-win Situation für beide Parteien.
Auf welchen Prämissen beruht das Konzept mit beidseitigem Vorteil?
Zunächst stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein Vergütungsanspruch nach EEG für den Anlagenbetreiber gegeben ist.
Damit verbunden die Frage, ob der Versorgungsnetzbetreiber das Vorhaben verhindern bzw. das Abrechnungsverfahren möglicherweise zu Schwierigkeiten führen kann. Und zuletzt unter welchen Umständen sich das Konzept de facto rechnet. Gibt es Leistungsgrößen und Eigenverbrauchsanteile, die als mehr oder weniger vorteilhaft gelten können? Ab welchem aktuellen Bezugsstrompreis sollte man das Konzept vorschlagen?
Vergütungsanspruch
Nach EEG § 33 Abs.2 besteht ein Anspruch auf Vergütung, „soweit die Anlagebetreiberin, der Anlagebetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.“ Entscheidend in der Formulierung ist der Eigenbezug eines nicht näher bestimmten „Dritten“. Dieser wäre im vorgestellten Ansatz der „Mieter der PV-Anlage“.
Solange der „Mieter“ nun den Eigenstrom bezieht, ohne die PV-Anlage zu betreiben, bleibt er neben dem Investor und Anlagebetreiber „Dritter“. Der „Mieter“ schließe im Konzept „Eine PV-Anlage zu mieten!“ genaugenommen nur einen Vertrag über die Belieferung mit Strom.
Auch wenn sich hierbei das Mietverhältnis wirtschaftlich quasi umdreht, bleibt der Investor Anlagenbetreiber. Der „Mieter“ ist als „Dritter“ in die gesetzliche Möglichkeit, Vergütung für den Eigenverbrauch zu beziehen, einbezogen. Diese Einbeziehung macht es möglich, von den gesetzlichen Vergünstigungen für den Eigenverbrauch zu profitieren, auch wenn Anlagebetreiber und Eigentümer des Daches nicht identisch sind. Hierdurch kann der Dacheigentümer als Eigenverbraucher von den günstigen Anrechnungssätzen nach § 33 Abs. 2 EEG profitieren.“
Abrechnungsverfahren
Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen also dafür sprechen, dass ein Eigenverbrauch durch den Mieter als Dritten möglich ist, wird es auf die Kommunikation mit dem Netzbetreiber ankommen. Allerdings gibt es wenig Anlass, eine Verhinderung des Vorhabens zu befürchten.
Das Abrechnungsverfahren unterscheidet sich für den Netzbetreiber in keiner Weise von der üblichen Überschusseinspeisung, bei der Anlagen - und Gebäudeeigentümer identisch sind.
Festzustellen bleibt lediglich, im Falle von einer PV-Anlage zu mieten!“ gehört der Bezugszähler zum Gebäude der Netzeinspeisung und der Zähler für die Eigenerzeugung gehören zur Photovoltaikanlage.
Die Abrechnung der „PV-Miete“ selbst wird vertraglich zwischen Anlagen - und Gebäudeeigentümer geregelt. Ihre Höhe lässt sich aus den Zählerwerten ablesen. Sie ergibt sich aus der erzeugten Strommenge abzüglich der Summe von Eigenverbrauch und Netzeinspeisung.
Erfolgsfaktoren und Szenarien
Die Umsetzung des Ansatzes ,,Eine PV- Anlage zu Mieten!" eignet sich für bestimmte Eigenverbrauchsanteile in besonderer Weise. Dies zeigt vor allem der Vergleich mit der Dachvermietung zu „marktüblichen Konditionen“, die etwa 4-6 % betragen. Die Leistungsgröße einer Anlage stellt für den Ansatz keine relevante Größe dar. Entscheidend ist jedoch das Zusammenspiel von Eigenverbrauchsanteil und Strombezugskosten ( mit künftigen Preissteigerungen).
Ausgehend von konstanten Strombezugskosten von 18 Cent/kWh netto und einer Betriebszeit der
Photovoltaikanlage von 20 Jahren ergibt sich ein Vorteil des Ansatzes „Eine PV-Anlage zu mieten! gegenüber
„Dachmieten" bei einem Eigenverbrauchsanteil von über 40 % bei vergleichsweise 4 % Dachmiete.
Die Annahme gleich bleibender Strompreise entspricht jedoch einer sehr konservativen Betrachtungsweise. Setzt man für den Strombezug nur eine moderate Preissteigerungsrate von jährlich 3% an, ist eine Vorteilhaftigkeit bereits bei einem Eigenverbrauchsanteil von über 20 % gegeben. Auch Szenarien mit weitaus stärkerem Strompreissteigerungen wären durchaus begründet.
Mit Blick in die jüngste Vergangenheit wäre immerhin mit jährlichen Strompreissteigerung von mehr als 6% zu rechnen. wie das unabhängige Vergleichsportal check 24.de mitteilt, ist der durchschnittliche Strompreis der Grundversorgungstarife seit Juli 2007 um über 23 % gestiegen.
Der Vergleich des Preisniveaus zwischen Januar 2010 und Januar 2011 zeigt eine durchschnittliche Erhöhung der Grundversorgungstarife von 7% Bei Fortschreibung dieses Scenarios würde sich der Ansatz ,,Eine PV - Anlage zu mieten!" bereits bei Eigenverbrauchsanteilen von 10 % rechnen. Dies gilt selbst für den Fall von nur 16 Cent Strombezugskosten und zugleich einer erhöhten Dachmiete von 6%
Ausblick
Das EEG wird 2012 novelliert. Entsprechend der Zubauprognose 2011 werden bereits im Juli des laufenden Jahres die Vergütungssätze für Solarstrom gesenkt. Ist Eile geboten? Die Vorteilhaftigkeit des Konzeptes „Eine PV-Anlage zu mieten!“ bleibt unbeschadet zukünftiger Absenkungen der EEG - Vergütung bestehen, da die Vergütungssätze für die Volleinspeisung und Überschusseinspeisung stets im selben Verhältnis sinken. Während der finanzielle Vorteil eine „PV Anlage zu mieten!“ daher immer gleich bleibt, wird die positive Differenz zu den Dachmieten zunehmend größer. Dachmieten, die sich prozentual am Jahresertrag orientieren, sinken mit der jeweiligen Degression.
Berechnung des Vorteils von „einer PV-Anlage zum Mieten“ Bei einer Preissteigerung des Strombezugs von 0% und 3%
Beispiel:
Photovoltaikanlage mit einer Leistung 20 kWp, einem Ertrag von 18.000 kWh/a einer Eigenbedarfsquote von 50% und Strombezugskosten 18 Cent (netto).
Das Ergebnis aus Überschusseinspeisung (3.857,00 Euro ) und eingesparte Stromkosten (1.620,00 Euro) beträgt im ersten Jahr 5.477,00 Euro
Eine 100 % Einspeisung würde im Vergleich nur 5.137,00 Euro erbringen.
Für das Konzept eine PV-Anlage zu mieten! bedeutet dies, dass der Gebäudeeigentümer im ersten Jahr
eine PV-Miete von 1.316,00 Euro an den Anlageneigentümer zu entrichten hat, ihm jedoch ein
Vorteil von 304,00 Euro bleibt, die nicht als Stromkosten gezahlt werden müssen.- Ohne Preissteigerung summiert sich dieser Vorteil in 20 Jahren auf 6.070,00 Euro mit Preissteigerungen von 3% auf 18.506,00 Euro.
- Vergleich Dachmiete 4% ohne Preissteigerung ergibt sich ein Vorteil (Differenzbetrag) von einer gemieteten PV Anlage gegenüber ,,Dachmieten " von 1.931,00 Euro mit Preissteigerung von 3% ein Vorteil von 14.367,00 Euro.
- Vergleich Dachmiete 6% ohne Preissteigerung ergibt sich ein Vorteil (Differenzbetrag) von einer gemieteten PV Anlage gegenüber der Dachmiete von - 138,00 Euro mit Preissteigerung von 3% ein Vorteil von 12.298,00 Euro.
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